Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen Wiesecker Group
I. Gültigkeit
Allen unseren Miet- und Kranleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für zukünftige Vermietungen.
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Bestimmung die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter widerspricht zugleich der Einbeziehung von AGB durch den Mieter.
II. Vertragsschluss
1.
Angebots- und Preisanfragen, die lediglich der Information potentieller Kunden dienen sollen, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Angebote und Preisinformationen sind grundsätzlich unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
2.
Grundsätzlich können Vermietaufträge formlos mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Der Vertragsinhalt wird dann in unserer Auftragsbestätigung übermittelt und ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern dieser nicht
unverzüglich widersprochen wird.
III. Anlieferung, Übergabe, Inbetriebnahme
1.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts- und Abfahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät
er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrtshöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- / Gewichtsbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und
dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für die Ein- und Ausbringung der Geräte in die Baustelle bzw. aus der Baustelle ist allein der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen hierfür sämtliche technische Daten wie Achslasten, Eigengewichte, Stützdrücke und
Abmessungen der Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhaben, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere solche Genehmigungen nach § 46 StVO sowie § 29 Abs. 2 und Abs. 3 StVO, trägt das Risiko der Genehmigungserteilung der Mieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die diesbezüglichen Formalitäten erledigen soll.
2.
Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Vermietung bereitzuhalten. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart worden. Kommt der Vermieter bei der Anlieferung in Verzug, so haftet er dem Mieter im Falle
leichter Fahrlässigkeit höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Statt einer
Entschädigung kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auch vom Vertrag zurücktreten.
Der Mieter hat sich bei Übergabe des Gerätes vom Zustand desselben zu überzeugen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) zur Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden. Der Mieter
verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten.
Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung einmal täglich zu prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden sind vom Mieter zu ergreifen.
Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgeräte nur durch Berechtigte genutzt werden, die im Besitz der hierzu nötigen Fähigkeiten sind und von ihm schriftlich beauftragt sind.
4.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korblasten bzw. Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den Mieter können zusätzliche Kosten durch mangelhafte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäßem Einsatz oder aufwendige Reinigung entstehen.
5.
Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich anzuzeigen.
6.
Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl, Unterschlagung, sonstiges Abhandenkommen sowie Beschädigungen jeder Art zu sichern (Obhutspflicht). Der Mieter haftet für Schäden, die aus der Verletzung der Obhutspflicht entstehen. Die Obhutspflicht des Mieters endet erst mit erfolgter
Rückgabe des Mietgerätes an den Vermieter. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass im Falle von Beschädigungen oder Verlust des Mietgerätes die Obhutspflicht beobachtet wurde.
IV. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung
1.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Zufällig auftretende Defekte berechtigen den Mieter lediglich zur Geltendmachung von Mietminderung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des Gerätes, es sei denn dem Vermieter fällt insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
2.
Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischer Weise zu erwarten sind. Kommt der Vermieter jedoch mit der Beseitigung eines berechtigten Mangels in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Vorstehende
Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen der Wiesecker Group.
3.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen, durch vom Mieter unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Sofern Baustellenbesichtigungen
durchgeführt werden, dienen diese lediglich der Auswahl eines geeigneten Mietgerätes.
4.
Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienpersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so haftet der Vermieter bei Schäden durch das Bedienungspersonal nur dann, wenn er das
Bedienungspersonal nicht sorgfältig ausgewählt hat und der Mieter dies nachweist. Im Übrigen haftet der Mieter.
V. Preise und Abrechnung
1.
Die Mietgeräte sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, nur für eine 5-Tagewoche (Montag bis Freitag) angemietet mit einer jeweiligen Einsatzdauer von maximal 8 Stunden täglich. Die Nutzung im Mehrschichtsystem oder zu Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen ist bei Vertragsschluss anzugeben und begründet die Abrechnung von Nacht- bzw. Mehrschichtzuschlägen. Sind solche Mehrnutzungen erst nachträglich bekannt geworden, werden die sonst üblichen Zuschläge an den Mieter nachberechnet.
2.
Bei tageweiser Vermietung gilt auch der Tag der Anlieferung und der Abholung als Mietzeit. Sollte es bei der Abrechnung von vereinbarten Monatspreisen auf eine taggenaue Abrechnung ankommen, werden Einzeltage als 1/30 des Monatspreises angesetzt.
3.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritten die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für die gesamte Mietzeit zu
berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
4.
Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung zu bezahlen.
5.
Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Zwischenzahlungen zu verlangen.
VI. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1.
Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend.
2.
Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise
zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Auftragswertes unbenommen.
3.
Eine Aufrechnung durch den Mieter mit eigenen Gegenansprüchen gegen den
Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Beginn und Ende der Mietzeit
1.
Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf einer etwaig vereinbarten
Mindestmietzeit und frühestens mit vollständiger Rücklieferung des Mietgerätes
zum Vermieterstandort. Mietverhältnisse mit bestimmtem Mietende
(ausdrücklich als FIX gekennzeichnet) enden mit Ablauf der Zeit, für die sie
eingegangen sind, automatisch, jedoch ebenfalls frühestens mit Rücklieferung
des Mietgerätes zum Vermieter. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für
Autokräne eine Mindesteinsatzzeit von einer Stunde und für Arbeitsbühnen
ohne Bedienpersonal eine Mindesteinsatzzeit von einem Tag.
2.
Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das
Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung) und die
Rücklieferung rechtzeitig vorher zu organisieren. Solange keine schriftliche
Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um
einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche,
wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat, wenn der
Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall erst
mit vollständiger Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter. Der Vermieter
ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und
Rückerlangung der Mietsache nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen
in Rechnung zu stellen.
3.
Die Rücklieferung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn das Mietgerät mit
allen erforderlichen Teilen und in vertragsgemäßem Zustand auf dem Gelände /
Lagerplatz des Vermieters eintrifft. Ist eine Abholung aus Gründen, die der
Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis
zur Beseitigung des Abholungshindernisses zu den bisherigen Konditionen.
Eventuelle Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung
durch den Vermieter erst mit diesem Zeitpunkt. Eine Rücknahme der
Mietgeräte erfolgt nur während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters,
soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe
vereinbart wurden.
4.
Das Mietgerät ist im voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten und
der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter
zurückzugeben. Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt. Der
festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Rückgabe ist für beide
Seiten bindend. Bei festgestellten Beschädigungen am Mietgerät trägt der
Mieter die Beweislast, dass ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft.
5.
Stellt der Mieter oder sein für ihn tätiges Personal vor Rückgabe Umstände fest,
die die Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet bei
der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
VIII. Versicherungsschutz/ Verlust des Mietgegenstandes/
Schadenabrechnung
1.
Sofern der Mietgegenstand mit Versicherung vermietet wird, besteht für den
Vermieter eine Maschinenversicherung. Bei Schäden am Gerät, die die
vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnen wir pro Schadenereignis
die vereinbarte Selbstbeteiligung. Im Fall von Diebstahl und Unterschlagung
gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze nach Maßgabe der jeweiligen
Versicherung, bis hin zur unbeschränkten Haftung. Im Übrigen haftet der
Mieter jedoch unbeschränkt für Schäden ausfolgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung
b) unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen
nicht berechtigten Dritten
c) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
d) Schäden an der Bereifung
e) Schäden aufgrund besonderer Gefahren wie Wasserbaustellen, auf
schwimmenden Geräten oder im Bereich von Gewässern
Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine
abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete
Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter
Reparaturarbeiten vornehmen.
Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma ist
Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung.
Der Vermieter kann allerdings auch nach seiner Wahl die Reparatur selbst
durch eigenes Personal in der eigenen Werkstatt vornehmen lassen. In diesem
Fall akzeptiert der Mieter folgende Stundenverrechnungssätze und Preise:
– Arbeitslohn Werkstatt 58,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
– Arbeitslohn Lackierer 75,00 EUR pro Stunde zzgl. MwSt.
Ersatzteilkosten werden gemäß der Anschaffungsrechnungen abgerechnet.
Für Monteurseinsätze auf den Baustellen zur Behebung von Schäden, die der
Mieter zu vertreten hat, gelten folgende zusätzliche Stundenverrechnungssätze
und Preise:
– An- u. Abfahrtszeiten 58,00 EUR je Stunde zzgl. Mwst.
– jeden gefahrenen Kilometer mit 1,20 EUR zzgl. Mwst.
2.
Für die Bearbeitung der Schadenfälle ist der Vermieter berechtigt, für den
erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Schadenabwicklung eine
Bearbeitungspauschale in Höhe von mindestens 50,00 € bis höchstens 150,00 €
Netto zzgl. Mehrwertsteuer nach billigem Ermessen zu erheben. Kriterien für
die Bemessung der Bearbeitungspauschale sind: Bedeutung des Schadens, Höhe
des Schadens, Zeitaufwand bei der Bearbeitung sowie
Telekommunikationsaufwand. Dem Mieter obliegt es nachzuweisen, dass durch
die Bearbeitung des Schadenfalls dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand entstanden ist.
IX. Kündigung
1.
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich
für beide Vertragspartner unkündbar. Solche Verträge sind durch die
Formulierung „FIX“ gesondert gekennzeichnet. Verträge mit Mindestmietdauer
sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.
2.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf einer
Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
– 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
– 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche
und
– 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro
Monat vereinbart ist.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach
Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage
im Rückstand ist.
– dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach
denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
– der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß
verwendet, oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
X. Sonstiges
Hauptsitz des Vermieters ist Weißenfels. Gerichtsstand für beide Vertragsteile
ist der Hauptsitz des Vermieters. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das
AG Weißenfels oder LG Halle, auch für Klagen im Urkunden- oder
Wechselprozess. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter
und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.